Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung (MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch

1.
an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder einen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle) verkauft,

2.
selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet und für die dabei angefallene und in seinem Betrieb verfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält (Selbstvermarkter).

(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen,

1.
deren Betriebssitz in einem abgegrenzten Berggebiet oder in einem benachteiligten Gebiet oder

2.
deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu 50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet

gelegen ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MMVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MMVAV Nachweis der vollständigen oder teilweisen Abgabefreiheit
...  1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, das Vorliegen einer der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genannten Bedingungen, 2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, ...
§ 5 MMVAV Erhebung der Abgabe bei Lieferungen an eine Ankaufstelle
... Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 behält die Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der ...
§ 6 MMVAV Erhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern
... Buttermilch, die er in seinem Betrieb verfüttert und für die er eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt hat, 2. den selbst berechneten Abgabebetrag  ...
§ 7 MMVAV Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern
... Milch hergestellten Rahm an eine Ankaufstelle abliefern und die Beihilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 über die Ankaufstelle ausgezahlt erhalten, können die darauf entfallenden ... die in den Betrieben der Rahmanlieferer verfüttert und für die eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt worden ist, sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben. Der ...