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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4a - Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung (MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4a Kleinerzeuger 1984/1985



(1) Die für die Zeit vom 2. April 1984 bis zum 31. März 1985 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchstmenge von 60.000 kg um 0,71 DM je 100 kg Milch. Kleinerzeuger sind Abgabeschuldner, die

1.
im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milcherzeugnisse geliefert haben und deren in dieser Zeit gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent weniger als 100.000 kg betragen hat oder

2.
nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und vor dem 1. Dezember 1984 die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder aufgenommen haben und deren gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem Tag der Aufnahme oder Wiederaufnahme begonnen hat, weniger als 100.000 kg beträgt.

(2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom 27. April 1984 (ABl. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Betrag unter- oder überschreitet, wird der Differenzbetrag anteilig auf alle Kleinerzeuger in der Weise umgelegt, daß jedem unter Berücksichtigung der Milchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, entweder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder von ihm ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforderung oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen mit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforderungsbetrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der Gewährungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuziehen. Der je 100 kg Milch anzuwendende Berichtigungsbetrag sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser anzuwenden ist, werden vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekanntgegeben; nach diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3a Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7) die Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden Abzugsbetrag gesondert zu melden. Die Meldung ist dem zuständigen Hauptzollamt zusammen mit der Abgabeanmeldung zu übersenden. Die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe haben ferner den Gesamtbetrag der berücksichtigten Berichtigungsbeträge und die diesem zugrunde liegende Milchmenge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntzugebenden Zeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 4a Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a MMVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4b MMVAV Kleinerzeuger 1985/1986
... aufgenommen oder wieder aufgenommen haben und im übrigen die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 2 erfüllen. (2) § 4a Abs. 2 und 3 findet entsprechend ... übrigen die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 2 erfüllen. (2) § 4a Abs. 2 und 3 findet entsprechend ...