(1) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die
- 1.
- die Menge in Kilogramm der im Herstellungsmonat beim Herstellen von Butter oder Rahm angefallenen Magermilch oder Buttermilch, die er in seinem Betrieb verfüttert und für die er eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt hat,
- 2.
- den selbst berechneten Abgabebetrag
enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten auf die Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.
(2) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter, der die Beihilfe vierteljährlich erhält, gibt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Vierteljahr der Herstellung, enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.