Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 5
Die Möglichkeit, die Vorratspflicht mit Beständen zu erfüllen, die in Belgien lagern, kann eingeschränkt werden, wenn auf Grund von Konsultationen nach Artikel 6 des Abkommens die Anrechenbarkeit solcher Bestände begrenzt wird. Das anrechenbare Volumen darf jedoch die Menge nicht unterschreiten, die sich in entsprechender Anwendung des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens für den Vorratspflichtigen ergeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6731/a95885.htm