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§ 17 - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung

§ 17



Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.