(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach §
42. (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
- 1.
- Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
- 2.
- Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.