Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des §
55) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des §
55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in §
55 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §
56 vereinbart werden:
- 1.
- für die Vorplanung bis zu 17 v.H.,
- 2.
- für die Entwurfsplanung bis zu 45 v.H.