(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des §
3 Nr. 5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach §
52, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des §
53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des §
55 und den Honorartafeln des §
56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare für die Grundleistungen nach §
55 und für die örtliche Bauüberwachung nach §
57 um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) §
24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.