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§ 68 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 68 Anwendungsbereich



Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der

1.
Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,

2.
Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,

3.
Elektrotechnik,

4.
Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,

5.
Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,

6.
Medizin- und Labortechnik.

Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.



 

Zitierungen von § 68 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 HOAI Anwendungsbereich
... einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68 , 5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, 6.  ...
§ 69 HOAI Grundlagen des Honorars
... richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der ...
§ 80 HOAI Schallschutz
... Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),  ...