Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
- 1.
- Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,
- 2.
- Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,
- 3.
- Elektrotechnik,
- 4.
- Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,
- 5.
- Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,
- 6.
- Medizin- und Labortechnik.
Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.