Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des §
73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des §
73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des §
73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in §
73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §
74 vereinbart werden:
- 1.
- für die Vorplanung bis zu 14 v.H.,
- 2.
- für die Entwurfsplanung bis zu 26 v.H.,
- 3.
- für die Objektüberwachung bis zu 38 v.H.