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§ 98a - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 98a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung


§ 98a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,

-
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

2.
Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

-
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
geringer Behinderung durch den Verkehr,

-
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

3.
Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

4.
Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

5.
Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

-
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

(2) § 97a Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.



 

Zitierungen von § 98a Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98a HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 HOAI Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
... 97 Abs. 3 ermittelten Kosten. (4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen ...