Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2013 aufgehoben
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Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV)

V. v. 12.07.2005 BGBl. I S. 2148; aufgehoben durch § 3 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1925
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 900-10-4-35 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit
§ 6 Sonderzahlung aus besonderem Anlass
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Sonderzahlungen an die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

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§ 2 (aufgehoben)


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2005 m.W.v. 23. Oktober 2008

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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2005 m.W.v. 23. Oktober 2008

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§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2005 m.W.v. 23. Oktober 2008

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§ 5 Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres mehr als 38 Stunden betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden dem Anspruch einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mehr als 38 und weniger als 41 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung.

(2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur "Vivento" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2005 m.W.v. 23. Oktober 2008

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§ 6 Sonderzahlung aus besonderem Anlass


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Neben einer Sonderzahlung nach § 5 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbruttobezüge gewähren. Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2005 m.W.v. 23. Oktober 2008

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§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2005 m.W.v. 23. Oktober 2008

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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