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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin (FertigMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1453; aufgehoben durch § 10 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 648
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-241 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

6.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

8.
Warten von Betriebsmitteln,

9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

11.
manuelles Spanen,

12.
maschinelles Spanen,

13.
Trennen, Umformen,

14.
Fügen,

15.
technische Kommunikation,

16.
Montieren von Bauteilen und Baugruppen,

17.
Arbeitsorganisation,

18.
Mitwirken im Fertigungsprozeß und Sichern von Prozeßabläufen,

19.
Überwachen und Sichern des Materialflusses,

20.
qualitätsbewußtes Handeln,

21.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder kompletten Produkten,

22.
Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,

23.
Instandhalten von Betriebsmitteln und Teilsystemen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FertigMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FertigMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...