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§ 4 - Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)

V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Einfuhr von Eizellen und Embryonen



Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind

1.
bei Eizellen nach dem Anhang V,

2.
bei Embryonen nach dem Anhang VI

der Entscheidung 96/510/EG.



 

Zitierungen von § 4 TierZEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierZEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TierZEV Ersatzbescheinigungen
... Stelle der Bescheinigungen nach § 2 Nr. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 und § 4 können andere Bescheinigungen verwendet werden, wenn diese 1. alle ...
§ 7 TierZEV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen ...