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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (GüKGrenzStatG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.1973 BGBl. I S. 1987; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 12.01.1974; FNA: 9282-4 Statistik der Güterbeförderung im Straßenverkehr
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§ 3



Es werden folgende Tatbestände erhoben:

1.
Angaben über die Art, die Größe und das Heimatland der Transportfahrzeuge und der Transportgefäße;

2.
die Nationalität und das amtliche Kennzeichen des Motorfahrzeugs;

3.
die Verkehrsart;

4.
die Länge der im Inland zurückgelegten Fahrstrecke;

5.
der Beladeort und das Beladeland;

6.
der Entladeort und das Entladeland;

7.
die Art der beförderten Güter;

8.
das Bruttogewicht der Ladung, getrennt nach Güterarten.