Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
§ 5
Anmeldestellen sind die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen der Zollverwaltung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/674/a8606.htm