Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 1
Die Beförderung und der Abschluß von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern, für die von der Australischen Regierung nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Australischen Bundes über die unterstützte Wanderung vom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) der Beförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden, sind erlaubt.
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