Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 2
Die Beförderung und der Abschluß von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern, für die vom Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung nach Maßgabe des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 seiner Satzung vom 19. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1318) der Beförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden, sind erlaubt.
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