Änderung § 12 VStGB vom 03.08.2024

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§ 12 VStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2024 geltenden Fassung
§ 12 VStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung


(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. biologische oder chemische Waffen verwendet oder

(Text neue Fassung)

2. biologische oder chemische Waffen verwendet,

3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,

vorherige Änderung

 


4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder

5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu verursachen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) 1 Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 2 Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



 



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