(1) Über Anträge nach den §§
21 und
22 des Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, über Anträge nach §
23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen Bescheid.
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- die Art und Modellbezeichnung der Handfeuerwaffe, des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,
- 3.
- die wesentlichen Merkmale der Bauart
- a)
- der zugelassenen Handfeuerwaffe, des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen Merkmale und die Bezeichnung der aus ihr zu verschießenden Gebrauchsmunition,
- b)
- der zugelassenen pyrotechnischen Munition,
- 4.
- die Geltungsdauer der Zulassung,
- 5.
- das Zulassungszeichen nach § 13 Absatz 2.
(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. Die Zulassung kann nach Maßgabe des §
21 Abs. 5 des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegenständen sicherheitstechnische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde gebilligte Betriebsanleitung beizufügen und Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV einer Einzelbeschußprüfung nach §
16 des Gesetzes zu unterziehen.
§ 14 3. WaffV ... der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und die ...