Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die Zulassungsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine zuständige Behörde zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage
I Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1 spätestens zwei Jahre nach der Zulassung und dann im Abstand von zwei Jahren aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666