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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

Abschnitt V - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Abschnitt V Bauartkontrollen und Wiederholungsprüfungen für Schußapparate, Einsteckläufe und Böller

§ 14a



Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die Zulassungsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine zuständige Behörde zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1 spätestens zwei Jahre nach der Zulassung und dann im Abstand von zwei Jahren aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.


§ 14b



(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Handfeuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 3 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige Behörde eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart zu vertreiben und anderen zu überlassen.

(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren Bauart von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen oder wenn die Durchführung der Bauartkontrolle mit positivem Bescheid nicht nachgewiesen ist.


§ 15



(1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines nicht tragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV hat das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen.

(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt

1.
bei Bolzensetzwerkzeugen, Preß- und Kerbgeräten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder Händler,

2.
bei anderen Schußapparaten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber.

Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1 durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende Plakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheinigung, die der Hersteller oder Händler dem Schußapparat beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.

(3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen, ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem anderen Staat eingeführten Schußapparaten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des Herstellers der Einführer, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung besitzt.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Herstellers die zuständige Behörde tritt. Bei Böllern ist die Wiederholungsprüfung vor Ablauf von fünf Jahren durchzuführen.


§ 16



(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 15 Abs. 1 oder eines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende Stelle

1.
bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach Absatz 2,

2.
bei Böllern das Jahreszeichen (§ 7 Abs. 4 Nr. 2) auf dem Gerät anzubringen.

(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 15 Abs. 1 muß dem Muster der Anlage II Abbildung 8 entsprechen. Es ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubringen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft wurde, zur Laufmündung zeigt. Wird das Prüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so muß diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein.

(3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 15 Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung eines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle, der Name des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen hervorgehen.