Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 16 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 16



(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 15 Abs. 1 oder eines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende Stelle

1.
bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach Absatz 2,

2.
bei Böllern das Jahreszeichen (§ 7 Abs. 4 Nr. 2) auf dem Gerät anzubringen.

(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 15 Abs. 1 muß dem Muster der Anlage II Abbildung 8 entsprechen. Es ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubringen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft wurde, zur Laufmündung zeigt. Wird das Prüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so muß diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein.

(3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 15 Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung eines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle, der Name des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen hervorgehen.



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