(1) Die Zulassungsprüfung nach §
25 des Gesetzes umfaßt die Prüfung
- 1.
- der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
- 2.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
- 3.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
- 4.
- der Maßhaltigkeit,
- 5.
- des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
- 6.
- des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
- 7.
- der Funktionssicherheit.
(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prüfung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder einem Fachinstitut zu übertragen.