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Abschnitt VII - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Abschnitt VII Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition

§ 19



(1) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes umfaßt die Prüfung

1.
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,

2.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,

3.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,

4.
der Maßhaltigkeit,

5.
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,

6.
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,

7.
der Funktionssicherheit.

(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prüfung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder einem Fachinstitut zu übertragen.


§ 20



(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden

1.
die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,

2.
bei Munition nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwandfrei erkennbarer Ausführung,

3.
bei Beschußmunition deutlich lesbar die Aufschrift:

Achtung! Beschußmunition!

4.
bei Schrotmunition die Werkstoffangabe für die Schrote, sofern es sich nicht um Blei handelt,

5.
bei Stahlschrotmunition die Aufschrift:

"Achtung, erhöhte Gefahr von Abprallern!",

6.
bei Munition mit verstärkter Ladung der Hinweis, dass sie nur aus verstärkt beschossenen Waffen verschossen werden darf,

7.
bei Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung zusätzlich der Hinweis, dass sie nur aus Läufen verschossen werden darf, die der Stahlschrotprüfung unterzogen und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung versehen sind,

8.
bei Stahlschrotmunition mit Schroten über 4 mm Durchmesser der Hinweis, dass sie aus Läufen mit Würgebohrung nur verschossen werden darf, wenn die Durchmesserverengung 0,5 mm nicht überschreitet,

9.
bei magazinierter Kartuschenmunition für Bolzensetzwerkzeuge die Gerätemodelle mit ihrer Zulassungsnummer, in denen sie auf Grund einer durchgeführten Systemprüfung verwendet werden darf.

(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes ist auf Schrotmunition der Durchmesser der Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sie größer ist als

-
65 mm bei den Kalibern 20 und größer,

-
63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner,

bei Stahlschrotmunition außerdem der Werkstoff der Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maximalen Gasdruck von 1.050 bar (Patronen mit verstärkter Ladung) außerdem dieser Gasdruck auf der Hülse. Hinweise nach Absatz 1, Nr. 3 bis 9 müssen deutlich lesbar und, sofern die Munition zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein. Ein Beipackzettel hierfür ist zulässig.

(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört.

(4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand durch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich ist, durch die deutlich lesbare Aufschrift "Beschussmunition" auf dem Hülsenmantel, Schrotpatronen außerdem durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartuschen durch rosa Farbe und bei Randfeuerpatronen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel oder dem Hülsenmantel oder der Geschossspitze durch rote Farbe.

(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.


§ 21



(1) Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in den Vorschriften der Anlage III und in weiteren Einzelheiten in den einschlägigen Prüf- und Messrichtlinien die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt niedergelegt sind. § 9 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Die Messung des Gasdrucks wird mittels mechanisch-elektrischem Wandler vorgenommen. Sofern in den Maßtafeln für das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des Gebrauchsgasdrucks für die Messung mittels Kupferstauchkörperverfahren veröffentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen werden. Die Verwendung anderer Meßverfahren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell veränderlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1 genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung gestatten.

(3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den Vorschriften der Anlage III zu prüfen.

(4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der Prüfung die Angaben des Antragstellers über den Gasdruck und die Maße der Patrone, des Lagers und gegebenenfalls des Laufes zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung (§ 27) den für die Munition zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelassenen Maße zu übermitteln.


§ 22



(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über

1.
Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Einfuhr aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Einführers anzugeben,

2.
Typenbezeichnung der Munition,

3.
Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der Prüfgeräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Einführer nach Nummer 1.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1.
Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,

2.
Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,

3.
ein der Anlage III entsprechender Meßlauf für den Patronentyp,

4.
Patronenprüflehren.

Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist.

(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probenahme verlangen.


§ 23



(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Einführer erteilt werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat.

(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition angebracht sind,

3.
den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers,

4.
das in Anlage II Abbildung 9 vorgeschriebene Prüfzeichen.


§ 24



(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Munitionslose vor dem in Verkehr bringen Fabrikationskontrollen nach Anlage III zu unterziehen. Er kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde oder einem Fachinstitut übertragen, dessen Messeinrichtungen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 überprüft werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sind in gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben wird, zu führen.

(3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben hervorgehen

1.
Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des Loses,

2.
Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse, Zündungstyp,

3.
die ermittelten Gasdrücke,

4.
Art und Zahl der festgestellten Mängel

a)
bei der Maß- und Sichtprüfung,

b)
bei der Funktionsprüfung.

(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber höchstens 3.000 Stück im Jahr herstellt, sind von ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungsbehörde kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 25 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristungen sind zulässig.

(5) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 oder 4 auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre aufzubewahren.


§ 25



(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Einführer aus Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantragen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchführen oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2 beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.

(2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser Fabrikationskontrollen durchführt, die den in Anlage III vorgeschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muß jedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat ferner auf Verlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller eine Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine Zulassungsbehörde überwacht wird.

(3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III festgelegten Prüfungen vorzunehmen.

(4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, daß die Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel.


§ 26



(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Munition, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen ist oder Munition nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor. Können dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar behoben werden, kann die zuständige Behörde den weiteren Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.

(2) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.


§ 27



(1) Die Zulassung nach § 21 Abs. 4, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

1.
andere zugelassene Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1,

2.
die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,

3.
Anordnungen nach § 26 Abs. 3.


§ 28



(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition wird bestimmt durch die in der den Maßtafeln festgelegte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1.

(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist

1.
die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von demselben Hersteller in einer Serie ohne Änderung wesentlicher Komponenten gefertigt wird,

2.
bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die Gesamtheit der Munition, die von demselben Einführer in einer Lieferung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach Nummer 1 aufweist.


§ 29



(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen Kontrolle unterliegen nicht

1.
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,

2.
nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,

3.
Beschussmunition, die von der zuständigen Behörde geladen und verwendet wird oder durch einen Hersteller der zuständigen Behörde überlassen wird,

4.
Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln bestimmt ist.

Beschussmunition ist jedoch der Fabrikationskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann auf Antrag einer losbezogenen Zulassungsprüfung unterzogen werden und darf das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 nur nach bestandener Zulassungsprüfung tragen.

(2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entsprechen.

(3) (weggefallen)