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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 23 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 23



(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Einführer erteilt werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat.

(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition angebracht sind,

3.
den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers,

4.
das in Anlage II Abbildung 9 vorgeschriebene Prüfzeichen.



 

Zitierungen von § 23 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 3. WaffV
... der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten. (2) Die Physikalisch-Technische ...