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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

Abschnitt II - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Abschnitt II Verfahren bei der Beschußprüfung

§ 5



(1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantragen; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die laufende Nummer und, soweit es sich um Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 handelt, die zugehörigen Bescheide,

3.
die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärksten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Gemisches sowie Art und Masse der Vorlage,

4.
die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht, instandgesetzt oder verändert worden ist,

5.
bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob ein verstärkter Beschuss oder die Prüfung zur Verwendung von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung beantragt wird,

6.
bei Handfeuerwaffen mit Polygonläufen die Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung von Munition mit Massivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt wird,

7.
bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Millimeter; außerdem ist dem Antrag eine Skizze mit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen und

8.
bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein soll als nach den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2.

(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in dem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,

1.
wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder seine eingetragene Marke nach § 20 Abs. 3 der 1. WaffV auf dem Prüfgegenstand angebracht hat,

2.
wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes trägt,

3.
wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Person vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat.

(3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Beschußprüfung vorgelegt werden, es sei denn, daß diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt.


§ 6



(1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüfgegenständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der zuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so kann diese vom Antragsteller die Überlassung von Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen und Zündmitteln verlangen.

(2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen Waffe zu beschließen; wenn diese nicht vorgelegt werden kann, ist eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der Beschuss nach Satz 2 vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleichartige Prüfgegenstände umfassen. Satz 2 gilt auch für Einsteckläufe nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes.

(3) Liegt ein Antrag nach § 4a vor, so kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.

(4) Für die Prüfung eines Gasböllers kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darüber verlangen, daß das Gerät den technischen Anforderungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.


§ 7



(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Beschußzeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüfgegenstände aufzubringen.

(2) Das Beschußzeichen nach Absatz 1 besteht aus dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den jeweiligen Kennbuchstaben.

(3) Das Beschusszeichen ist auf jedem wesentlichen Teil entsprechend § 3 Abs. 2 des Gesetzes sowie sonstigen höchstbeanspruchten Teilen, die zur Aufnahme des Laufes oder des Verschlusses dienen, aufzubringen.

(4) Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen:

1.
das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem wesentlichen Teil,

2.
das Zeichen für die Stahlschrotprüfung nach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung und

3.
das Jahreszeichen auf einem wesentlichen Teil. Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben A bis K für 0 bis 9 verschlüsselt werden.

(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind durch ein "X" auf oder neben dem Prüfzeichen zu entwerten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem "X" zu kennzeichnen.


§ 8



(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen

1.
auf Antrag oder

2.
nach einer Beschussprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 6.

(2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur unter Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung muß den Hinweis enthalten, daß die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.

(3) Sind wesentliche Teile nach § 7 Abs. 5 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 2 aus.