Ordnungswidrig im Sinne des §
21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit §
22 Abs. 6 des
Beschussgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht aufbewahrt,
- 2.
- § 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt,
- 4.
- einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kennzeichnung der Verpackung oder der Munition zuwiderhandelt,
- 5.
- Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen § 24 Abs. 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 6 nicht aufbewahrt,
- 5a.
- entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6.
- entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht beantragt.