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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 14a - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 14a



Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die Zulassungsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine zuständige Behörde zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1 spätestens zwei Jahre nach der Zulassung und dann im Abstand von zwei Jahren aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.



 

Zitierungen von § 14a 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 3. WaffV
... zu machen über 1. die Ergebnisse der Bauartkontrolle nach § 14a , 2. Anordnungen nach § 14b Abs. 2, 3. die ...
§ 31 3. WaffV
... auf nachgebauten Stücken zuwiderhandelt, 3. entgegen § 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder ein dort bezeichnetes ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 WaffKostV
...  5. für die Prüfung von Schußapparaten und Einsteckläufen nach § 14a und § 14b Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBl. I S. ...