Änderung § 2 AAppO vom 01.10.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der AAppO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 AAppO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 2 AAppO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Universitätsausbildung


(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind. 2 Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. 3 Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed