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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben

§ 1 - Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)

V. v. 29.01.1997 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 5 V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 931-4-2 Bundeseisenbahnen
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Beamten, die am 1. Januar 1994 Beamte des Bundeseisenbahnvermögens waren und nach § 12 Abs. 2 und 3 und § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder aus ihr ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind oder zugewiesen werden.

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