Diese Verordnung gilt für die Beamten, die am 1. Januar 1994 Beamte des Bundeseisenbahnvermögens waren und nach §
12 Abs. 2 und 3 und §
23 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder aus ihr ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind oder zugewiesen werden.