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§ 8 - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)

V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
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§ 8 Zuständigkeit in Stadtstaaten



(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden

1.
in der Stadtgemeinde Bremen

der Senat;

2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven

der Magistrat.

(2) Im Land Hamburg sind zuständig

1.
in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8

die Bezirksämter;

2.
für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,

die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;

3.
für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,

die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;

4.
in den Fällen des § 2

Abs. 1 Nr. 2

 
die für die Fischerei,

Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7

 
die für die Luftfahrt,

Abs. 1 Nr. 5 und 6

 
die für die Verkehrssicherstellung,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

 
die für den Straßenbau,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2

 
die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5

 
die für die Hafenaufsicht

zuständige Fachbehörde.