(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem
Bundesleistungsgesetz vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1786) außer Kraft.