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§ 1 - Keramikermeisterverordnung (KeramMstrV)

V. v. 03.02.1983 BGBl. I S. 63; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.01.2006 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 7110-3-75 Handwerk im Allgemeinen

1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Anfertigung und Dekorierung von

1.
Gebrauchs- und Zierkeramik,

2.
Baukeramik.

(2) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung, Aufbereitung und Bearbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

2.
Kenntnisse der Formgebungstechniken,

3.
Kenntnisse der Dekorationstechniken,

4.
Kenntnisse der Trocknungstechniken,

5.
Kenntnisse der Brenntechniken und der rationellen Energieverwendung,

6.
Kenntnisse der chemischen Zusammensetzung der Rohstoffe, Glasuren und Farben für die Keramik,

7.
Kenntnisse über den Kachelofenbau,

8.
Kenntnisse über die Heizungstechnik,

9.
Kenntnisse der geschichtlichen Entwicklung der Keramik,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittel-, des Immissions-, des Gewässer- und Brandschutzes sowie der Verdingungsordnung für Bauleistungen,

12.
Zusammensetzen und Aufbereiten der Rohstoffe zu Massen und Engoben,

13.
Entwerfen, Berechnen und Gestalten von Keramik,

14.
Freidrehen, Abdrehen, Henkeln und Garnieren,

15.
Eindrehen und Überdrehen,

16.
Ausformen, Aufbauen und Überschlagen,

17.
Gießen und Pressen,

18.
Anfertigen von Gipsmodellen und -formen,

19.
Herstellen von Glasuren und Farben,

20.
Dekorieren insbesondere durch Schneiden, Ritzen, Stempeln und Auflegen sowie durch Malen mit Engoben, Glasuren und Farben,

21.
Engobieren und Glasieren insbesondere durch Tauchen, Schütten und Spritzen,

22.
Einsetzen und Beschicken der Brennöfen,

23.
Trocknen und Brennen der Keramik,

24.
Anbringen und Setzen selbstgefertigter Baukeramiken,

25.
Feststellen und Beseitigen von Fehlern und ihren Ursachen,

26.
Sortieren, fachgerechtes Lagern, Transportieren und Verpacken von Halb- und Fertigerzeugnissen,

27.
Bedienen und Überwachen der Brennöfen,

28.
Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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