Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung (§
17 Satz 1, §
18 Abs. 2 Satz 1, §
19 Abs. 1 Satz 1, §
19a Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§
2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß §
39 des
Aufenthaltsgesetzes.
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G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386