§ 3b BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung | § 3b BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224 |
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(Text alte Fassung) § 3b (neu) | (Text neue Fassung)§ 3b Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss |
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss. |