§ 41 Besonderer Vertreter
1Der Rechtsanwalt, der nach
§ 57 oder
§ 58 der Zivilprozessordnung,
§ 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung,
§ 103b der Patentanwaltsordnung oder
§ 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen.
2Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern.
3§ 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 41 RVG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 22 BRAORefG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst: „§ 41 Besonderer Vertreter". 2. In ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst: „ § 41 Besonderer Vertreter". 2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ... oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes" eingefügt. 3. § 41 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... zum Prozesspfleger" durch die Wörter „zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 " ...
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
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