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Änderung § 4b RVG vom 01.10.2021

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§ 4b RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 4b RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung


(Text alte Fassung)

1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)