Änderung § 24 RVG vom 01.06.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 24 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.



 
(heute geltende Fassung) 



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