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Änderung § 24 RVG vom 01.06.2025
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§ 23c RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung | § 24 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
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(Text alte Fassung)§ 23c Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz | (Text neue Fassung)§ 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz |
(Textabschnitt unverändert) Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. |
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