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Änderung § 24 RVG vom 01.06.2025

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§ 23c RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 24 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 23c Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz


(Textabschnitt unverändert)

Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.



(heute geltende Fassung)