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Änderung § 59b RVG vom 01.08.2013

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§ 59a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 59b RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 178 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59a Bekanntmachung von Neufassungen


(Text neue Fassung)

§ 59b Bekanntmachung von Neufassungen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben



1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

(Textabschnitt unverändert)

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.



(heute geltende Fassung)