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Änderung § 31b RVG vom 01.10.2021

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§ 31b RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 31b RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen


(Text alte Fassung)

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.

(Text neue Fassung)

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

(heute geltende Fassung)