Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31b RVG vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31b RVG, alle Änderungen durch Artikel 8 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des RVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31b RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 31b RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen


vorherige Änderung

 


Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige