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Änderung § 13 RVG vom 01.06.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 13 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Wertgebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegen-
standswert

bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | um
... Euro

2.000 | 500 | 39

10.000 | 1.000 | 56

25.000 | 3.000 | 52

50.000 | 5.000 | 81

200.000 | 15.000 | 94

500.000 | 30.000 | 132

über
500.000 | 50.000 | 165.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegenstands-
wert

bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | um
... Euro

2.000 | 500 | 41,50

10.000 | 1.000 | 59,50

25.000 | 3.000 | 55,00

50.000 | 5.000 | 86,00

200.000 | 15.000 | 99,50

500.000 | 30.000 | 140,00

über
500.000 | 50.000 | 175,00.


3 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

vorherige Änderung

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.



(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.



(heute geltende Fassung)