Änderung § 53a RVG vom 13.12.2019

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§ 53a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 53a RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung


vorherige Änderung

 


1 Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. 2 Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse.




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