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Synopse aller Änderungen des RVG am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 14 des RechtsBehEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Höhe der Vergütung
    § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
    § 3a Vergütungsvereinbarung
    § 4 Erfolgsunabhängige Vergütung
    § 4a Erfolgshonorar
    § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
    § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
    § 6 Mehrere Rechtsanwälte
    § 7 Mehrere Auftraggeber
    § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
    § 9 Vorschuss
    § 10 Berechnung
    § 11 Festsetzung der Vergütung
    § 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
    § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
    § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
    § 13 Wertgebühren
    § 14 Rahmengebühren
    § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren
    § 15a Anrechnung einer Gebühr
Abschnitt 3 Angelegenheit
    § 16 Dieselbe Angelegenheit
    § 17 Verschiedene Angelegenheiten
    § 18 Besondere Angelegenheiten
    § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
    § 20 Verweisung, Abgabe
    § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
Abschnitt 4 Gegenstandswert
    § 22 Grundsatz
    § 23 Allgemeine Wertvorschrift
    § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
    § 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
    § 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
    § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
    § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
    § 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
    § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
    § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz
    § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
    § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
    § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
    § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
    § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung
    § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
    § 35 Hilfeleistung in Steuersachen
    § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren
    § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten
    § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
    § 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
    § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
    § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
    § 41 Prozesspfleger
    § 41a Vertreter des Musterklägers
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren
    § 42 Feststellung einer Pauschgebühr
    § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
    § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
    § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
    § 46 Auslagen und Aufwendungen
    § 47 Vorschuss
    § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
    § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
    § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
    § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
    § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
    § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
    § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
    § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
    § 56 Erinnerung und Beschwerde
    § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
    § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
    § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
    § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 59b Bekanntmachung von Neufassungen
    § 60 Übergangsvorschrift
    § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
    Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
    Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
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§ 12c (neu)




§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung


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Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

(heute geltende Fassung) 

§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) 1 Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. 2 Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) 1 Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) 1 Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2 Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. 3 Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. 4 Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

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(5) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 3 Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 4 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 5 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 6 Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.



(5) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4 Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 5 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) 1 Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. 2 Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3 Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. 4 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) 1 Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2 Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. 3 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) 1 Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2 Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 3 Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 4 Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) 1 Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. 2 Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.



§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen


vorherige Änderung

(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.

(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.

(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig.

(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde.



(1) 1 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. 2 Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.

(2) 1 Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. 2 Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.

(3) 1 Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2 Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.

(4) 1 Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. 2 Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich.

(5) 1 Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. 2 Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. 3 Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.

(6) 1 Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend. 2 Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde.