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Synopse aller Änderungen des RVG am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 22 des BRAORefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Höhe der Vergütung
    § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
    § 3a Vergütungsvereinbarung
    § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
    § 4a Erfolgshonorar
    § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
    § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
    § 6 Mehrere Rechtsanwälte
    § 7 Mehrere Auftraggeber
    § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
    § 9 Vorschuss
    § 10 Berechnung
    § 11 Festsetzung der Vergütung
    § 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
    § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
    § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
    § 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
    § 13 Wertgebühren
    § 14 Rahmengebühren
    § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren
    § 15a Anrechnung einer Gebühr
Abschnitt 3 Angelegenheit
    § 16 Dieselbe Angelegenheit
    § 17 Verschiedene Angelegenheiten
    § 18 Besondere Angelegenheiten
    § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
    § 20 Verweisung, Abgabe
    § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
Abschnitt 4 Gegenstandswert
    § 22 Grundsatz
    § 23 Allgemeine Wertvorschrift
    § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
    § 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
    § 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
    § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
    § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
    § 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
    § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
    § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    § 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
    § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
    § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
    § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
    § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
    § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
    § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung
    § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
    § 35 Hilfeleistung in Steuersachen
    § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren
    § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten
    § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
    § 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
    § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
    § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 41 Prozesspfleger
(Text neue Fassung)

    § 41 Besonderer Vertreter
    § 41a Vertreter des Musterklägers
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren
    § 42 Feststellung einer Pauschgebühr
    § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
    § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
    § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
    § 46 Auslagen und Aufwendungen
    § 47 Vorschuss
    § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
    § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
    § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
    § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
    § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
    § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
    § 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
    § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
    § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
    § 56 Erinnerung und Beschwerde
    § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
    § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
    § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
    § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 59b Bekanntmachung von Neufassungen
    § 60 Übergangsvorschrift
    § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
    Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
    Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

§ 1 Geltungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. 2 Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. 3 Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.



(1) 1 Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. 2 Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. 3 Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). 2 Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. 3 § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41 Prozesspfleger




§ 41 Besonderer Vertreter


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. 2 Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. 3 § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.



1 Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen. 2 Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. 3 § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


vorherige Änderung

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.



(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) 1 Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. 2 Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. 3 Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) 1 Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. 2 Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) 1 Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. 2 An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.