§ 7 - Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)

V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 900-10-4-33 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. 2Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. 3Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. 5Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung V. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2271 m.W.v. 12. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 7 PBAZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2018Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
vom 13.12.2010 BGBl. I S. 2108
aktuellvor 23.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 PBAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PBAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PBAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung (vom 12.12.2018)
... und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 2108
Artikel 1 1. PBAZVÄndV Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
...  7 der Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt gefasst: ... vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt gefasst: „§ 7 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann ...

Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Artikel 2 PostbankLEntgVuaÄndV Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
... § 1, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Deutschen Postbank" durch die Wörter „DB ...


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